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Aktuelle Version vom 26. Dezember 2023, 17:27 Uhr

Der Markgraf soll „Jarfrist nach ihrem elichen Beyleger zu Leibgedingen vermachen vnd verschreiben“ genannte Schlösser und Städte. Die Ehe scheint jedoch nicht zustande gekommen sein.

(Vgl. Riedel’s CDB. B. IV., 1847, S.196, 197)